„Was ihr für einen meiner geringsten Brüder getan habt, das habt ihr mir getan“ (Matthäus 25,40). Dieses höchste Gebot der Nächstenliebe, der Caritas, fordert die Zuwendung zum Mitmenschen im Namen Jesu Christi. Die Sorge für die Hilfsbedürftigen auf der Grundlage des Evangeliums macht die Feier des Gottesdienstes und die Verkündigung der Frohbotschaft glaubwürdig. Caritas ist daher ein besonderer Auftrag der Kirche. Er wird erfüllt durch die Werke von einzelnen Personen und durch christliche Gemeinden und Gemeinschaften. Auf dieser Grundlage steht die folgende Satzung.
(1) Der Verein trägt den Namen „Caritasverband Stadt- und Landkreis Hof e.V.“ (nachstehend „Verband“ bzw. „Körperschaft“ genannt). Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hof unter der Nummer VR 576 eingetragen.
(2) Sein Sitz ist Hof/Saale
(3) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verband ist die vom Erzbischof von Bamberg anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der Caritas in Hof/Saale
(2) Er ist Verband der freien Wohlfahrtspflege und eine Gliederung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Bamberg e.V. und des Deutschen Caritasverbandes e. V. Beiden gibt er die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte.
(3) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck der Körperschaft ist die Förderung mildtätiger Zwecke und die Förderung des Wohlfahrtswesens gem. § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 AO, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Davon unberührt bleiben Erstattungen von notwendigen Auslagen und Reisekosten, auch in Gestalt von Aufwendungspauschalen und Vergütungen, im Rahmen des steuerlich Zulässigen, soweit dies vorher durch die Mitgliederversammlung beschlossen wurde. Den Mitgliedern des Aufsichtsrates und des Vorstandes kann für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt werden. Hierüber beschließt für den Aufsichtsrat die Mitgliederversammlung und für den Vorstand der Aufsichtsrat. Der Satzungszweck wird durch die Erfüllung der Aufgaben sozialer und karitativer Hilfe verwirklicht.
Der Verband soll insbesondere:
(4) Der Verband ist Träger caritativer Einrichtungen. Er kann solche betreiben, errichten oder erwerben. Der Verband ist berechtigt, Betriebsträgergesellschaften und Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 verfolgen, zu gründen oder Anteile an ihnen zu erwerben.
(5) Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Verband eine Geschäftsstelle am Sitz des Verbandes.
Der Verband wendet insbesondere die folgenden Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung an
(1) Der Verband kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Pfarrcaritasverbände gliedern. Der Verband arbeitet mit den in den Pfarrgemeinden/Seelsorgebereichen gebildeten Ausschüssen für Caritas und Sozialarbeit, den Gruppen für soziale Dienste und den caritativen Vereinigungen auf Ortsebene zusammen.
(2) Die Pfarrcaritasverbände üben ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer Satzungen selbständig aus. Ihre Satzungen bedürfen der Genehmigung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Bamberg e. V.
(1) Der Verband hat persönliche und korporative Mitglieder.
(2) Persönliches Mitglied kann sein, wer an der Erfüllung des caritativen Auftrags der katholischen Kirche mitwirkt.
(3) Korporative Mitglieder sollen katholische juristische Personen und sonstige Vereinigungen und Einrichtungen inklusive Pfarreien und Verbände sein, die satzungsgemäß caritative Aufgaben im Einzugsbereich des Verbandes erfüllen, insbesondere caritative Fachverbände und caritativ tätige Ordensgemeinschaften.
(4) Die persönlichen und korporativen Mitglieder der Gliederungen nach § 4 Absatz 1 sind zugleich Mitglieder des Verbandes.
(5) Korporative Mitglieder verpflichten sich, die folgenden Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden
Sie verpflichten sich weiterhin, dem Verband alle erforderlichen Auskünfte für die Erfüllung seiner Aufgaben zu geben und sich in ihrer Satzung der bischöflichen Aufsicht zu unterstellen.
(6) Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für korporative Mitglieder, soweit für sie die Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA maßgeblich sind. Absatz 5 Satz 2 2. Hälfte gilt nicht für Ordensgemeinschaften.
(7) Die Mitglieder des Verbandes sind zugleich Mitglieder des Caritasverbandes für die Erzdiözese Bamberg e. V. und des Deutschen Caritasverbandes e. V.
(8) Andere natürliche, juristische und nicht juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können Fördermitglieder werden.
(9) Juristische und nicht juristische Personen können dem Verband assoziiert werden, wenn sie caritative Einrichtungen im Einzugsbereich des Verbandes unterhalten, aber die Voraussetzungen einer korporativen Mitgliedschaft nicht erfüllen und damit nicht stimmberechtigt sind. Der Verband informiert und berät diese und vertritt sie im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben gegenüber Dritten. Sie sind verpflichtet,
Über Beginn und Ende einer Assoziierung entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
(10) Von den Mitgliedern und Fördermitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der im Rahmen einer Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(11) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten
(1) Über Beginn und Ende der Mitgliedschaft von Mitgliedern nach § 4 und § 5 Absatz 4 entscheidet die zuständige Gliederung gemäß ihrer Satzung.
(2) Über den schriftlich an den Vorstand zu stellenden Aufnahmeantrag und den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 5 Absatz 2 und 3 entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag kann im Falle des § 5 Absatz 2 ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Ein Ausschluss muss begründet werden. Dafür kommen insbesondere Verstöße gegen Interessen des Verbandes oder gegen Mitgliedschaftspflichten oder der Wegfall von Mitgliedschaftsvoraussetzungen in Betracht. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet abschließend.
(3) Bei Mitgliedern gem. § 5 Absatz 2 und 3 erlischt die Mitgliedschaft, die nicht übertragbar ist, durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Die persönliche Mitgliedschaft erlischt auch durch Tod.
(1) Organe des Verbandes sind
(2) Der Verband ist bestrebt, den Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern auch bei der Besetzung von verantwortlichen und leitenden Positionen zu verwirklichen. Die Mitglieder der Organe gehören in der Regel der römisch-katholischen Kirche an und orientieren sich bei ihrer Tätigkeit im Sinne einer christlich wertorientierten Unternehmensführung an den Grundsätzen der Arbeitshilfe 182.
(3) Über die Beschlüsse der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(4) Mitarbeiter des Verbandes oder von juristischen Personen, an denen der Verband beteiligt ist, oder von Gliederungen bzw. von Mitgliedern des Verbandes sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie sind weder passiv noch aktiv – auch nicht als Vertreter von Dritten – wählbar.
(5) Ein Mitglied eines Organs kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum 3. Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Organ ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten. Die Mitwirkung des wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge.
(6) Die Mitglieder in den Organen des Verbandes orientieren sich bei ihrer Tätigkeit im Sinne einer christlich wertorientierten Unternehmensführung an den Grundsätzen der Arbeitshilfe 182.
(7) Mitarbeiter des Verbandes dürfen nicht Mitglieder von Organen des Verbandes sein, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Mitarbeiter im Sinne dieser Satzung sind voll- und teilzeitbeschäftigte (hauptamtliche) Arbeitnehmer.
(8) Die Organe können Beschlüsse auch ohne Einhaltung der Form- und Fristvorschriften fassen, wenn alle Mitglieder des Organs ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Bei Ladungen kann die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn das Mitglied nichts anderes bestimmt hat
(9) Die Mitglieder der Organe des Verbandes nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr, soweit nicht diese Satzung etwas anderes regelt. Bei Ausscheiden eines Organmitgliedes vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit wird für die übrige Amtszeit ein Nachfolger entsprechend den Vorgaben dieser Satzung bestimmt.
(10) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.
(11) Die Sitzungen der Organe des Verbandes sind nicht öffentlich. Sachverständige, Gäste und ein Vertreter der Mitarbeitervertretung können durch den jeweiligen Vorsitzenden eingeladen werden.
(12) Der Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e. V. ist über die Sitzungen der Organe zu informieren und zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Aufsichtsrats sowie auf sein Verlangen zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Die von ihm beauftragten Personen haben das Recht, an den genannten Sitzungen teilzunehmen.
(13) Der Verband gibt sich zur Regelung der verbandsinternen Abläufe Geschäftsordnungen. Die Geschäftsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. In der Geschäftsordnung des Vorstandes soll die Geschäftsverteilung geregelt werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes persönliche und korporative Mitglied eine Stimme.2
(2) Die Mitgliederversammlung tagt bei Bedarf, mindestens einmal im Jahr. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder bzw. auf Antrag des Aufsichtsrates ist sie als außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das Wohl des Verbandes es fordert. In den Fällen des Satz 2 Alternative 2 erfolgt die Einberufung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden nach vorheriger Rücksprache mit dem Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e.V.
(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, in den Fällen des Absatz 2 Satz 2 Alternative 2 der Aufsichtsratsvorsitzende.
(4) Die Einladung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden, in den Fällen des Absatz 2 Satz 2 Alternative 2 durch den Aufsichtsratsvorsitzenden schriftlich unter Angabe des Entwurfs einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
(5) Zu Beginn jeder Sitzung wird die Tagesordnung beschlossen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorstandsvorsitzende, in den Fällen des Absatz 2 Satz 2 Alternative 2 der Aufsichtsratsvorsitzende.
(6) Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates werden einzeln mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Änderungen der Satzung, die Änderung des Satzungszwecks und die Auflösung des Verbandes können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sind bei den Entscheidungen gem. Absatz 1 Nummer 5 und Nummer 11 nicht stimmberechtigt.
(1) Der Vorstand des Verbandes setzt sich gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung zusammen aus zwei oder drei Personen:
Sind im Vorstand ehrenamtliche Mitglieder vertreten, so geht die Funktion des Vorstandsvorsitzenden an einen ehrenamtlichen Vorstand.
(2) Die Vorstandsmitglieder gem. Absatz 1 Nummer 2 werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine dreimalige Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 Nummer 1sowie die Wahlen der Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 bedürfen der Zustimmung des Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e.V. Die jeweils anderen Vorstandsmitglieder im Verband sollen bei der Bestellung, Abberufung und Wahl im Vorfeld gehört werden.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können nicht zugleich Mitglieder im Vorstand sein.
(4) Der Aufsichtsrat, vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, schließt im Einvernehmen mit dem ehrenamtlichen Vorstandsvorsitzenden und dem Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e.V. mit den hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern nach Absatz 1 Nummer 1 einen Dienstvertrag und vertritt den Verband in allen das Dienstverhältnis betreffenden Angelegenheiten. Die Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Über die Höhe entscheidet der Aufsichtsrat durch Beschluss im Einvernehmen mit dem Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e.V.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind je einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung befugt und bilden den Vorstand gem. § 26 BGB.
(6) Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe der von den Verbandsorganen festgelegten Grundsätze und Richtlinien in Übereinstimmung mit staatlichen und kirchlichen Rechtsvorschriften sowie der Verbandssatzung. Er trägt die Verantwortung für die inhaltliche und strategische Ausrichtung des Verbandes. Er führt die laufenden Geschäfte und ist für die Ausführung der Beschlüsse der Verbandsorgane verantwortlich. Er ist für die Erledigung aller Aufgaben zuständig, soweit nicht die anderen Verbandsorgane nach dieser Satzung zuständig sind. Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zu erteilen.
(7) Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
(8) Der Vorstand ist in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat verpflichtet, dem Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e. V. den Haushaltsplan und einen von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater geprüften Jahresabschluss des Verbandes und seiner Tochterunternehmen vorzulegen.
(9) Die Mitglieder des Vorstandes tragen gemeinsam Verantwortung für die satzungsgemäße Erfüllung der Verbandsaufgaben. Sie sind zu kollegialer Zusammenarbeit verpflichtet und streben in allen Angelegenheiten einvernehmliche Lösungen an.
(10) In einer vom Aufsichtsrat zu beratenden Geschäftsordnung für den Vorstand soll die Aufteilung des Vorstandsvorsitzes und der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis des Vorstandes auf einzelne Ressorts sowie die Zustimmungspflichtigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte und Maßnahmen geregelt werden. Die Gesamtverantwortung bleibt davon unberührt. Die interne Aufgabenverteilung des Vorstandes ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(11) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller im Verband beschäftigten Mitarbeiter und nimmt die Rechte und Pflichten des Verbandes als Dienstgeber im Sinne arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften wahr.
(12) Der Vorstand hat seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat wahrzunehmen und alles zu veranlassen, was die Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes erleichtert. Er hat den Aufsichtsrat über alle Angelegenheiten des Verbandes und seiner Tochterunternehmen zu unterrichten, insbesondere über
Die Berichte zu Nummer 1 sollen mindestens einmal jährlich, die Berichte zu Nummer 2 und Nummer 3 sollen mindestens zweimal jährlich dem Aufsichtsrat vorgelegt werden. Die Berichte zu Nummer 4 sollen so rechtzeitig vorgelegt werden, dass der Aufsichtsrat vor der Vornahme dieser Geschäfte die Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu nehmen.
(13) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Entwicklungen früh erkannt werden, die den Fortbestand des Verbandes gefährden können. Der Vorstand sorgt für die Anwendung der gleichen Grundsätze bei seinen Tochterunternehmen.
(14) Der hauptamtliche Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Verbandsorgane und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er hat die Weisungsbefugnis und führt die Aufsicht über die Mitarbeiter des Verbandes.
(1) Der Aufsichtsrat ist das Aufsichtsgremium für den Verband und zuständig für die Beratung und die unabhängige Überwachung des Vorstandes sowie die Festsetzung der allgemeinen Grundzüge und der Weiterentwicklung der Verbandstätigkeit.
(2) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 5 und maximal 9 Mitgliedern. 2 Mitglieder ernennt der Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e.V. nach Anhörung des Vorstandes des Verbandes. Die weiteren Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Die zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Hauptamtliche Mitarbeiter des Verbandes dürfen nicht gewählt werden, auch nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Ausscheiden. Es müssen unabhängige sach- und fachkundige Personen sein. Das Gremium soll so gewählt werden, dass ein möglichst großes Wissensspektrum und betriebswirtschaftliche und juristische Kenntnisse sowie soziale und verbandliche Kenntnisse abgedeckt werden. Der Aufsichtsrat bleibt bis zur Neuwahl des neuen Aufsichtsrates im Amt.
(4) Bei der Auswahl der Mitglieder sind die Maßgaben der Arbeitshilfe 182 zu beachten. Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich stimmberechtigte Mitglieder im Aufsichtsrat sein.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes des Verbandes nehmen beratend an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, sofern dieser bei einzelnen Tagesordnungspunkten nicht etwas anderes beschließt.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen in keiner verwandtschaftlichen Beziehung im Sinne von § 7 Absatz 5 Satz 1 zum Vorstand, zur Geschäftsführung oder zu Mitarbeitern stehen, die der unmittelbaren Aufsicht und Kontrolle des Aufsichtsrates unterliegen. Bei persönlicher Betroffenheit ist das jeweilige Mitglied nicht stimmberechtigt.
(7) Bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds während der Amtszeit wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode. Bei Ausscheiden eines vom Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e. V. benannten Mitglieds ernennt dieser nach Anhörung des Vorstandes des Verbandes einen Nachfolger für die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode.
(8) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied während seiner Amtszeit von der Mitgliederversammlung bzw. vom Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e. V. abberufen werden.
(9) Die Mitglieder üben das Amt ehrenamtlich aus. Davon unberührt bleiben Erstattungen von notwendigen Auslagen und Reisekosten, auch in Gestalt von Aufwendungspauschalen im Rahmen des steuerlich Zulässigen, soweit dies durch die Mitgliederversammlung beschlossen wurde.
(10) Der Aufsichtsrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte heraus. Die Wahl des Vorsitzenden bedarf der Zustimmung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Bamberg e. V.
(11) Die Leitung des Aufsichtsrates erfolgt durch den Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
(12) Der Aufsichtsrat tagt mindestens zweimal im Kalenderjahr und auf Antrag von mindestens 2 Mitgliedern des Aufsichtsrats. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen mindestens 14 Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeitpunkt sowie des Entwurfs einer Tagesordnung ein. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung beschlossen
(13) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen ist und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, an den Abstimmungen teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(14) Aufgaben des Aufsichtsrates sind insbesondere
(1) Der Verband steht unter dem Schutz und der Aufsicht des Erzbischofs von Bamberg entsprechend den Bestimmungen des Codex Iuris Canonici, insbesondere der cc. 305 und 1257 § 2 CIC.
(2) Der Diözesanbischof kann nach Anhörung des Vorstandes einen Geistlichen Beirat ernennen. Der Geistliche Beirat kann vom Diözesanbischof abberufen werden. Der Geistliche Beirat hat das Recht, an allen Sitzungen des Vorstandes, des Aufsichtsrates und der Mitgliederversammlung beratend teilzunehmen.
(3) Der Verband ist der kirchlichen Aufsicht nach Maßgabe des kirchlichen Rechts und dieser Satzung anvertraut. Die Aufsicht erfolgt ausschließlich im kirchlichen Interesse. Die Aufsicht nach kirchlichem Recht richtet sich insbesondere nach den cc. 305, 1257 § 2 CIC sowie gegebenenfalls nach den näheren Bestimmungen der zuständigen kirchlichen Autorität, vor allem bischöflichen Vereinsregeln.
(4) Im vermögensrechtlichen Bereich obliegt die Aufsicht dem Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e. V., soweit diese ihm vom Erzbischof von Bamberg übertragen ist. Diese Aufsicht umfasst die Pflicht zur Beratung und die Befugnis, jederzeit Einsicht in Unterlagen des Verbandes zu nehmen, Auskünfte zu verlangen und die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuprüfen. Die Übernahme neuer Einrichtungen bedarf der Zustimmung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Bamberg e. V.
(5) Änderungen der Satzung und die Auflösung des Verbandes gem. § 8 Absatz 7 bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Erzbischofs von Bamberg und des Caritasverbandes für die Erzdiözese Bamberg e. V.
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion im Verein. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Kirchlichen Datenschutzgesetzes (KDG) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde am 27.10.2020 von der Mitgliederversammlung beschlossen, am 02.11.2020 von Erzbischof Dr. Ludwig Schick genehmigt und am 03.12.2020 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hof, VR 576, eingetragen.
Unter der Steuernummer 223/107/40059 ist die Befreiung von Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer im Freistellungsbescheid vom 19.02.2019 vermerkt.